Das Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses hat im Geschäftsverkehr eine besondere Bedeutung. Liegen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses mehrere Wochen oder gar Monate, lässt dies auf Probleme bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses schließen. Viele Personaler vermuten hier eine Streitigkeit im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die die Ursache für die verspätete Zeugniserteilung sein könnte.
Daher sollten Arbeitnehmer immer darauf achten, dass das Arbeitsverhältnis auf den Tag des Ausscheidens datiert ist, rät Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden. Fraglich ist aber, wie zu verfahren ist, wenn das Arbeitszeugnis nun tatsächlich einmal auf ein viel späteres Datum als dem Tag des Ausscheidens datiert wurde.
Anspruch auf Rückdatierung?
Die Rechtsprechung differenziert hier im Wesentlichen danach, auf wessen Versäumnis die verspätete Zeugnisausstellung zurückzuführen ist. Hat der Arbeitnehmer seit dem Ausscheiden sich längere Zeit nicht gemeldet und seinen Zeugniserteilungsanspruch ohne nennenswerte Gründe einfach nicht geltend gemacht, kann er in der Regel keine Rückdatierung seines Zeugnisses verlangen.
Hat der Arbeitnehmer das Zeugnis aber rechtzeitig verlangt und ist die verspätete Ausstellung darauf zurückzuführen, dass der Arbeitgeber die Zeugniserteilung verzögert oder zunächst ein fehlerhaftes Zeugnis ausstellt, das korrigiert werden muss, so geht die Rechtsprechung (vgl. grundlegend BAG-Urteil vom 09.09.1992 – 5 AZR 509/91) davon aus, dass der Arbeitgeber das Zeugnis zurückdatieren muss. In diesem Fall muss der Grundsatz der Zeugniswahrheit hinter den berechtigten Belangen des Arbeitnehmers auf ungehindertes berufliches Fortkommen zurücktreten.
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen des Arbeitsrechts im gesamten Bundesgebiet. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.