Arbeitszeugnis

Ein Arbeitszeugnis muss nach der Rechtsprechung „wohlwollend“ formuliert sein, damit das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht gehindert wird. Der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein wohlwollendes Zeugnis zu erstellen, ist es geschuldet, dass sich eine regelrechte „Geheimsprache“ in Arbeitszeugnissen entwickelt hat. Der vorliegende Beitrag schafft einen kurzen Überblick über die gängigen Formulierungen und deren Bedeutung.

In Arbeitszeugnissen wird grundsätzlich zwischen der Leistungs- und der Führungsbeurteilung unterschieden.

Leistungsbeurteilung

Die Leistungsbeurteilung bezieht sich auf die Qualität der Arbeitsleitung des Arbeitsnehmers. Im Allgemeinen bedeutet die Formulierung:

„…stets zu unserer vollsten Zufriedenheit…“ Note: „sehr gute Leitungen“,
„…stets zu unserer vollen Zufriedenheit…“ Note: „gute Leitungen“,
„…zu unserer vollen Zufriedenheit…“ Note: „befriedigende Leitungen“,
„…zu unserer Zufriedenheit…“ Note: „ausreichende Leitungen“,
„…im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit …“ Note: „mangelhafte Leitungen“,
„…hat sich bemüht, die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen…“ Note: „ungenügende Leitungen“.

Führungsbeurteilung:

Die Führungsbeurteilung beschreibt das persönliche Verhalten des Arbeitsnehmers. Dies steckt hinter den gängigen Formulierungen:

„Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern war stets vorbildlich“ Note: „sehr gut“,
„Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern war stets gut / stets höflich und korrekt“ Note: „gut“,
„Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern war gut/höflich und korrekt“ Note: „befriedigend“,
„Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern war zufriedenstellend“ Note: „ausreichend“,
„Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern war insgesamt zufriedenstellend“ Note: „mangelhaft“.

Zuweilen kommt es vor, dass die Reihenfolge „Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern“ ausgetauscht wird. Insbesondere wenn Vorgesetzte an zweiter Stelle genannt oder ganz weggelassen werden, bedeutet dies, dass es Probleme mit den Vorgesetzten gab – mithin eine schlechte Führungsbeurteilung!

Bedauerns-, Dankes- und Wunschformel

Am Schluss des Arbeitszeugnisses sollten eine Bedauerns-, Dankes- und Wunschklausel stehen. Die Bedauernsklausel bringt ein Bedauern des Arbeitgebers zum Ausdruck, dass er den Arbeitnehmer verliert, die Dankesklausel drückt den Dank für die geleistete Arbeit aus und die Wunschformel drückt Zukunftswünsche für den weiteren beruflichen Werdegang aus. Wenn eine dieser drei Formeln fehlt, bringt dies in aller Regel eine negative Bewertung zum Ausdruck.

Die Dankesformel enthält üblicherweise folgende Formulierungen, die folgende Bedeutungen haben:

„Wir danken für die stets sehr gute/exzellente Mitarbeit.“ Note: „sehr gut“,
„Wir danken für die stets gute Mitarbeit.“ Note: „gut“,
„Wir danken für die gute Mitarbeit.“ Note: „befriedigend“,
„Wir danken für die Mitarbeit.“ Note: „ausreichend“,
Keine Dankesformel, Note: „ausreichend und schlechter“.

Die Bedauernsformel enthält üblicherweise folgende Formulierungen, die folgende Bedeutungen haben:

„Wir bedauern es sehr, mit Herrn Mustermann einen äußerst engagierten und erfolgreichen Mitarbeiter zu verlieren“ Note: „sehr gut“,
„Wir bedauern es sehr, Herrn Mustermann zu verlieren“ Note: „gut“,
„Wir bedauern es, Herrn Mustermann zu verlieren“ Note: „befriedigend“,
Kein Bedauern, Note: „ausreichend und schlechter“.

Die Wunschformel enthält üblicherweise folgende Formulierungen, die folgende Bedeutungen haben:

„Wir wünschen für die Zukunft weiterhin viel Erfolg!“ Note: „sehr gut“,
„Wir wünschen für die Zukunft weiterhin Erfolg! Note: „gut“,
„Weiterhin wünschen wir viel Erfolg!“ Note: „befriedigend“,
Keine Wunschformel, Note: „ausreichend und schlechter“

Überprüfung durch einen Rechtanwalt aus Wiesbaden

Sollte Ihr Arbeitszeugnis ungerechtfertigter Weise zu schlechte Bewertungen enthalten, bestehen vielfältige rechtliche Möglichkeiten, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Die Rechtsanwälte der PSS-Rechtsanwaltskanzlei aus Wiesbaden vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts und überprüfen auch Ihr Arbeitszeugnis.