Im deutschen Zivilrecht herrscht der Grundsatz, dass derjenige, der schuldhaft einem anderen einen Schaden zufügt, zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet ist. Das Arbeitsrecht enthält hier zugunsten der Arbeitnehmer aber einen stark abgemilderten Haftungsmaßstab, der unter der Begrifflichkeit „innerbetrieblicher Schadenausgleich“ bekannt ist. Insoweit hat die Rechtsprechung erkannt, dass Arbeitnehmer ständig mit … weiter lesen …